Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, kurzzeitig (bis zu zehn Arbeitstage) der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte Pflege für eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Nahe Angehörige können diese zehn Tage auch untereinander aufteilen. Für diese Auszeit kann ihnen seit dem 1. Januar 2015 ein auf bis zu zehn Arbeitstage begrenztes Pflegeunterstützungsgeld gewährt werden.
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